Die Zahl der Betreuungen steigt. Umso wichtiger ist und wird es, gezielte Ansprechpartner zu finden, die mit Rat und Tat den Betroffenen und ihren Angehörigen zur Verfügung stehen. Gerade für diese Personen stellt sich die Frage, welche Aufgaben ein vom Gericht eingesetzter Betreuer einerseits hat und was er leisten muss und, andererseits, was ein Betreuer darf und wo es ggf. Grenzen in der Betreuertätigkeit gibt.
Nach Absicht des Gesetzgebers besteht das Wesen der Betreuung darin, dass eine hilfs-bedürftige Person Unterstützung durch einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich genau festgelegten Aufgabenkreis rechtlich besorgt. Das Selbstbestim-mungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben und die Wünsche des Betroffenen haben grundsätzlich Vorrang gegenüber seinen objektiven Interessen, wenn sie seinem Wohl nicht zuwiderlaufen.
Von Betreuung betroffen sind in den meisten Fällen Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (Beispiel Demenz oder Suchterkrankung) ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Die Anregung zu einer Betreuung kann von jeder beliebigen Person kommen und kann bei den im jeweiligen Bundesland zuständigen Betreuung-behörden sowie bei einem Gericht (idR Amtsgericht) eingereicht werden. Den zuständigen Betreuungsbehörden und Gerichten obliegt sodann die Auswahl eines geeigneten Betreuers. Dabei gibt es sowohl ehrenamtliche Betreuer (idR Familienangehörige) als auch Berufs-Betreuer.
In meinem Beruf als Rechtsanwalt stehe ich für alle rechtlichen und tatsächlichen Fragen betreffend Art, Umfang und Ausübung der Betreuung zur Verfügung und bin auch selbst als Berufsbetreuer tätig.