Der Verlust des Führerscheins

Der Verlust des Führerscheins

Für jeden Fahrzeugführer immer wieder eine mögliche Sanktion: Das Verbot ein Fahrzeug zu führen. Das kann auf der Anordnung eines Fahrverbotes oder auf dem Entzug des Führerscheins (der Fahrerlaubnis) beruhen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt durch ein Gericht als Regelfolge einer Verkehrsstraftat oder durch die Verwaltungsbehörde, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Häufiger in der Praxis ist die Verhängung eines Fahrverbots. Diese Maßnahme ist aller Regel die Folge von gröberen Verkehrsverstößen, also Ordnungswidrigkeiten. Der Unterschied beider Maßnahmen ist gravierend. Nach Ablauf eines Fahrverbots erhält man seine Fahrerlaubnis zurück; wird aber die Fahrerlaubnis entzogen, so ist grundsätzlich ein Antrag auf Neuerteilung Voraussetzung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

1) Das Fahrverbot Im Rahmen von leichteren Verkehrsverstößen (Ordnungswidrigkeiten) haben sich bei bestimmten bußgeldbewährten Verkehrsverstößen Regeltatbestände heraus gebildet, bei deren Verwirklichung in aller Regel ein Fahrverbot folgt. Ein Fahrverbot folgt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und ab 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Hier ist zu beachten, dass die Grenze für Wiederholungstäter sinkt: Ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn nach rechtskräftig festgesetzter Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h durch denselben Fahrzeugführer begangen wird.

Weitere Regelfälle für ein Fahrverbot sind,

wenn bei einem Überholvorgang andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder eine Sachbeschädigung begangen wird;
wenn auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen auf der durchgehenden Fahrbahn gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren wird;
wenn ein Rotlichtverstoß begangen wird mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder einer konkreten Sachbeschädigung;
eine Trunkenheitsfahrt (mehr als 0,5 Promille) oder eine Fahrzeugführung nach Einnahme (bestimmter) Rauschmittel;
wenn bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h ein Abstand in Metern von weniger als 2/10 des Tachowertes nicht eingehalten wird.
das Befahren einer für Kfz mit gefährlichen Gütern oder Ladung gesperrten Strasse.

Trotz dieser oft praktizierten „Regelfälle“ kommt es aber immer auf die Beurteilung im Einzelfall an, so dass auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme!

2) Der Entzug der Fahrerlaubnis a) Verschiedene, bußgeldbewährte Verkehrsverstöße (Ordnungswidrigkeiten), die mit „Punkten“ bewertet werden, innerhalb einer bestimmten Zeit bis zu einer bestimmten Höhe („18 Punkte“), zieht den automatischen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich (+ 6 Monate Sperrfrist und anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung). Diese Folge kann auch eintreten, wenn man zu oft falsch geparkt hat: In einem aktuellen Fall hatte ein Mann aus Detmold 27 Mal binnen zwei Jahren falsch geparkt und dafür jeweils ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg erhalten. Als er seinen Führerschein abgeben sollte, klagte er auf vorläufigen Rechtsschutz (OVG Münster, Az.: 16 B 2137/05), allerdings ohne Erfolg. Der Betroffene hatte in der Zeit von Oktober 2003 und September 2005 immer wieder falsch geparkt. Nach 27 Verstößen schritt der zuständige Kreis ein und forderte innerhalb von drei Tagen die Abgabe des Führerscheines. Der Mann legte Widerspruch ein und beantragte eine einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht. Das Gericht lehnte jedoch ab, genauso wie die zweite Instanz, das Oberverwaltungsgericht.

b) Auch im Strafrecht gibt es bestimmte Regelfälle, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wird: Das sind die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) bei Personen- oder erheblichen Sachschaden.

c) Der Entzug der Fahrerlaubnis hat sich so etabliert, dass diese Sanktion auch über bestimmte Regelfälle und klassische Fallgestaltungen hinaus angewendet wird. In der Vergangenheit ist das bereits vorgekommen auch schon für nicht verkehrsbezogene Straftaten, so zum Beispiel beim Rauschgiftschmuggel, bei Urkundenfälschung oder bei sexuellem Missbrauch von Kindern.

Kriterium für diese Sanktion der Gerichte ist dabei die Feststellung der körperlichen oder charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. So nehmen Gerichte und Behörden teilweise auch an, dass sich aus dem gelegentlichen Cannabiskonsum die Ungeeignetheit ergeben kann. Findet also die Polizei einen Joint im Handschuhfach, meinen manche, dass dies auf Rauschfahrten hinweise. Auch wenn ein Kraftfahrzeug zur Begehung von schweren Straftaten wie etwa Raubüberfall oder Entführung benutzt wird, kann daraus für den Fahrer auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Auch wer betrunken Fahrrad fährt kann den Führerschein entzogen bekommen, wenn aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Die hier aufgeführten Beispiele zeigen, dass zu erwarten ist, dass die bestehenden Regelfälle sowohl für Straftaten als auch für Ordnungswidrigkeiten in Zukunft weiter ausgeweitet werden. Bei Behörden und Gerichten setzt sich die Erkenntnis durch, dass auch der vorübergehende Verlust der Fahrerlaubnis von den Betroffenen gefürchtet wird und daher aus Sicht des Staates eine wirksame Sanktion darstellt.

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