Coronavirus und Recht

Mein Büro hier in Wentorf ist aktuell normal besetzt. Der Kontakt ist wie bisher über Telefon, e-mail, Fax, Post möglich.

In dieser Zeiten ist sinnvoll, ggf. eine anwaltliche Beratung zunächst per Telefon zu suchen. Dazu bin ich gerne bereit.

Ebenfalls per Telefon oder e-mail können Informationen ausgetauscht werden, die eine Tätigkeit des Anwalts vorbereiten. Dokumente können per Post versendet oder eingescannt und per e-mail zur Verfügung gestellt werden. Umgekehrt versende ich meine Anwaltsvollmacht zwecks Unterschrift ebenfalls auf diesen Wegen, benötige dann aber die ggf. ausgedruckte Orginalvollmacht per Post zurück.

Aktuelle Fragen, die vielleicht zu klären sind betreffen u.a. das Aufrechterhalten oder kündigen von Arbeits- und Mietverträgen, weiteren Verträgen (zB. Fitnessstudio, Sportverein), Regelungen zum Thema Kurzarbeitergeld sowie auch weitere allgemeine und aktuelle Themen.

Hinweis: Grundsätzlich ist auch jede telefonische anwaltliche Beratung kostenpflichtig; über die mögliche Höhe der Kosten gebe ich gerne zu Beginn des Telefonats Auskunft.

 

Die Themen hier

A) Kurzarbeitergeld

B) Verträge (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Fitness-Studio, Kita, Verein)

C) Hilfe für Mieter

D) Reiserecht

– Reisevertrag, Kündigung, Storno, Reisegutscheine, Reisewarnung

– (wird fortgesetzt)

 

A) Kurzarbeitergeld

1) Hinweise:

  1. a) Die Beantragung von KUG erfolgt in zwei Stufen: In der ersten Stufe ist der Arbeitsausfall anzuzeigen, in der zweiten Stufe werden dann die Erstattung der konkret durch den Betrieb verauslagten Beträge für das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und – nach Prüfung – ggf. kurzfristig ausgezahlt; einige Monate später erfolgt schließlich eine abschließende Prüfung der Zahlungen.
  2. b) Gemäß § 99 (2) SGB III wird Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

 

2) Kurz-Checkliste:

  1. Kurzarbeit im Unternehmen: Für die Einführung der Kurzarbeit wird eine vertragliche Grundlage im Tarifvertrag, in einer betrieblichen Vereinbarung oder im Arbeitsvertrag benötigt. Ist das nicht der Fall, ist eine formlose Vereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer abzuschließen.
  2. Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur: Die zuständige Agentur für Arbeit ist per Fax oder per E-Mail (mit eingescannten Unterschriften) zu benachrichtigen damit geprüft werden kann, ob ein Anspruch auf Kurzarbeit besteht.
  3. Glaubhaftmachung: Der Anzeige ist eine schriftliche Glaubhaftmachung beizufügen, aus der hervorgeht, warum Kurzarbeit eingeführt werden muss.
  4. Zur Vorbereitung empfiehlt es sich, schon zu Anfang eine Excelliste für die betroffenen Arbeitnehmer zu erstellen, aus der hervorgeht, wann welcher Arbeitnehmer täglich gearbeitet hat
  5. Nach Prüfung erlässt die Agentur für Arbeit einen Bescheid.
  6. Lohnabrechnung und Kurzarbeitergeld-Abrechnung: Im Falle eines positiven Bescheids ist nun das Kurzarbeitergeld zu berechnen und an die Arbeitnehmer auszahlen (ggf. über Steuerberater/in).
  7. Antrag auf Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat bei der Arbeitsagentur: In einer monatlichen Abrechnungsliste sind innerhalb von 3 Monaten nach der Auszahlung der Agentur für Arbeit die ermittelten Kurzarbeitergelder mitzuteilen. Die Agentur überweist anschließend dem Betrieb das Kurzarbeitergeld. Dem Antrag muss eine Abrechnungsliste beiliegen.

 

B) Verträge in der Zeit der Krise:

Mietvertrag (siehe unten: Hilfe für Mieter in der Corona-Krise)

Zunächst gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Mietvertrag oder aus dem BGB. Persönliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Virus-Krise sind in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung.

Arbeitsvertrag

Auch hier gilt: Persönliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Virus-Krise sind in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine fristgemäße Kündigung aus betriebsbedingten Gründen auszusprechen. Auf Nachfrage sind ggf. die Gründe wie Auftragsrückgang, Kundenverluste etc. konkret darzulegen.

Fitnessstudio

Aufgrund der Schließung kann das Unternehmen den Vertrag nicht mehr erfüllen. Bei nur vorübergehenden Schließungen ist eine fristlose Kündigung eher strittig; es wird sicherlich darauf ankommen, wie lange die Schließungen dauern. Hier ist auch zunächst ein Gespräch mit dem Studio zu suchen. Vielleicht findet man zunächst eine einvernehmliche Lösung, zB das Ruhen des Vertrages mit der Folge, dass eine Zeitlang keine Leistung zur Verfügung gestellt wird und auch keine Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt. Zahlungen können unter Vorbehalt erfolgen.

Kita-Gebühren

Auch hier wird aktuell keine Leistung erbracht. Es empfiehlt sich eher nicht, den Kita-Platz durch eine Kündigung aufzugeben; auch hier gilt: Bei nur vorübergehenden Schließungen ist eine fristlose Kündigung eher strittig; es wird sicherlich darauf ankommen, wie lange die Schließungen dauern.

Zunächst ist auch hier der Kontakt zum Vertragspartner zu empfehlen. Kitas werden von unterschiedlichen Trägern betrieben, teils öffentlich-rechtliche Träger, teils private Träger. Es gibt ganz unterschiedliche Lösungen. Nachfrage lohnt sich.

Vereinsbeiträge

Außer den normalen Kündigungsmöglichkeiten gibt es hier eher keine Möglichkeit, aufgrund der Corona-Krise eine fristlose Kündigung zu erklären.

 

C) Hilfe für Mieter

Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein Gesetzespaket beschlossen, um Mieter während der Corona-Krise vor einer Kündigung zu schützen.

Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.

Das Gesetz betrifft sowohl die private Wohnungsmiete als auch die Miete oder Pacht für Gewerbe- und Geschäftsräume.

Diese Regelung bedeutet nicht, dass Mieter für diesen Zeitraum gar keine Miete zahlen brauchen! Der Kündigungsstopp wegen rückständiger Mieten gilt bis zum 30. Juni 2022. Der Mieter hat also zwei Jahre Zeit, seine Mietrückstände auszugleichen. Bis dahin müssen Mieter den Betrag nachzahlen, den sie jetzt nicht leisten können. Ansonsten kann später die Kündigung drohen.

Rat vom Anwalt: Die Mietzahlung sollte nicht kommentarlos ausgesetzt werden. Besser ist entweder eine Vereinbarung mit dem Vermieter oder zumindest eine Erklärung, wann, warum und ggf. wie lange die Mietzahlung ausgesetzt werden soll.

Das Bundesjustizministerium verweist darauf, dass der Mieter dem Vermieter im Streitfall glaubhaft belegen muss, warum die ausfallenden Zahlungen mit der Corona-Krise zusammenhängen. Als Nachweis dafür können etwa eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder ein anderer Nachweis über einen Verdienstausfall vorgelegt werden.

In der genannten Schutzfrist bleibt eine Kündigung des Mietverhältnisses jedoch aus anderen, rechtlich anerkannten Gründen möglich.

In Zahlungsschwierigkeiten geratene Mieter sollten zudem unbedingt prüfen, ob ihnen gegebenenfalls Wohngeld zusteht. Dieses kann derzeit scheinbar mit weniger Bürokratie beantragt und in Anspruch genommen werden. Da Mieter per se nämlich weiterhin zur fristgerechten Zahlung verpflichtet sind, können bei ausbleibenden Zahlungen an den Vermieter sogenannte Verzugszinsen fällig werden.

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 den Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, in dem die hier genannten Schutzregeln für Mieter enthalten sind, gebilligt.

 

D) Reiserecht:

a) Reiseverträge (zum Thema Reisegutscheine siehe unten)

Als Bucher einer Pauschalreise ist eine gewisse rechtliche Absicherung gegeben. Aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt es juristisch gute Chancen, um kostenlos zu stornieren und das Geld zurückzubekommen.

Wer seine Reise selbst zusammenstellt, hat es schwerer als Pauschalurlauber, sein Geld zurückzubekommen. Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat die Situation von individuell Reisenden nicht automatisch verbessert. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Viele Fluggesellschaften und Eisenbahn-Unternehmen haben auf die besondere Lage reagiert und die Regeln für Umbuchung oder Stornierung gelockert. Nachfrage lohnt sich.

Ist die Reise storniert, bevor der Reiseveranstalter dies von sich aus wegen der aktuellen Situation tun musste, kann es passieren, dass der Veranstalter die Stornokosten behalten will. Hier kommt es auf die einzelvertraglichen Bedingungen an und anschließend darauf, inwieweit die Umstände der Corona-Krise ggf. sogar ein fristloste Kündigung rechtfertigen können.

b) Reisevertragskündigung und Stornokosten zahlen? Hier eine Argumentationshilfe:

Laut AGB der Reiseveranstalter sind bei Absage des Kunden in der Regel Stornokosten zu zahlen.

Bei einer vorsorglichen und berechtigten Reiserstornierung ggf. nur Tage bevor der Anbieter selbst alle Reisen absagen musste, kann es angesichts der weltweiten Dimension der Reisewarnungen in diesen Tagen wohl nicht darauf ankommen, dass der Kunde aus Vorsicht und Rücksicht auf seine Gesundheit die Absage der Reise quasi „vorgezogen“ hat.

Eine Lungenseuche wie SARS oder CORONA gehört als Epidemie – hier sogar in Form einer weltweiten Pandemie – zur höheren Gewalt und berechtigt daher die Vertragspartner bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages (Amtsgericht Augsburg, Urt. v. 09.11.2004, Az.: 14 C 4608/03 Er.) Das hier in der CORONA-Krise ggf. auch kostenfrei, dh ohne die Pflicht zur Zahlung von Stornokosten, denn sowohl zum Reisezeitpunkt als auch jetzt noch gilt aufgrund unstrittig bestehender, erheblicher Gesundheitsgefahren eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts und ein Ende dieser (Reise-)Krise ist aktuell gar nicht abzusehen.

Auch die Verbraucherzentrale rät: „Diejenigen, die frühzeitig unter Hinweis auf den Coronavirus stornieren oder bereits storniert haben, können ggf. Stornierungsgebühren zurück erhalten, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt und/oder dann andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen. Es ist aber nicht gesagt, dass der Reiseveranstalter das auch so sieht. Darum kann es zu Streit darüber kommen.“

c) Reisewarnung: Verlängerung der Reisewarnung (Stand 29.04.2020)

Erstmals in seiner Geschichte hatte das Auswärtige Amt am 17. März eine weltweite Reisewarnung für alle nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland ausgesprochen. Grund hierfür sind der stark eingeschränkte internationale Luft- und Reiseverkehr sowie die Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen, die viele Länder anlässlich der Ausbreitung von Covid-19 erlassen haben. Auch Rückreisemöglichkeiten sind häufig eingeschränkt.

Auch mit Stand 29.04.2020 gilt weiterhin: „Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland wird derzeit gewarnt, da weiterhin mit starken drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Dies gilt bis auf weiteres fort, vorerst bis einschließlich 14. Juni 2020.“

Die verlängerte Reisewarnung bis zum 14. Juni bedeutet für Verbraucher, dass ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei Pauschalreisen ins Ausland, die in diese Zeit fallen, möglich ist. Nach geltendem Recht können Urlauber ihre Reise kostenlos stornieren – falls sie nicht sowieso von Veranstaltern, Hotels oder Fluglinien abgesagt wird -, wenn sie ihr Ziel nicht erreichen können. Den Betroffenen steht dann eine Rückzahlung zu.

Bei Individualreisen gilt nach wie vor: Wer sein Hotel oder eine touristische Leistung im Ausland gebucht hat muss zunächst unterscheiden, ob deutsches Recht oder das dortige Landesrecht gilt. Nach deutschem Recht spricht einiges dafür, dass eine Zahlung nicht rechtens ist, wenn die gebuchte Leistung aufgrund von Sperrungen, Einreisebeschränkungen etc. nicht erreichbar ist. Nach dem jeweiligen Landesrecht kann das jedoch auch anders sein.

d) Reisegutscheine (Stand 27.04.2020 + update 08.07.2020)

Nach aktueller Rechtslage ist die Annahme von Reisegutscheinen für die Betroffenen  freiwillig, denn die Reiseveranstalter haben gem. § 651h Abs. 4, 5 BGB in den Fällen, in denen sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (hier Corona-Pandemie) an der Durchführung der Reise gehindert sind, nicht nur den Rücktritt vom Vertrag zu erklären sondern sie sind auch verpflichtet, den Reisepreis zu 100 % zu erstatten und zwar ohne Abzug einer Bearbeitungsgebühr.

Individualreisende haben neben Flug oft auch schon das Hotel oder die Ferienwohnung reserviert, vielleicht einen Mietwagen gebucht. Erstattungsansprüche hier hängen davon ab, nach welchem Recht der Vertrag geschlossen wurde. Nach deutschem Recht muss das Geld zurückgezahlt werden, wenn das Ziel aufgrund der Reisebeschränkungen nicht mehr erreichbar oder der Aufenthalt dort nicht mehr möglich ist (aktueller Zustand in Deutschland).  Auch können die Betroffenen bei Hotels im Ausland, die auf der Basis deutschen Rechts gebucht wurden, den Vertrag stornieren und Geld zurückverlangen. Geschlossene Grenzen gibt es weiterhin (aktuell gilt bis mindestens 3. Mai eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts).

Wer allerdings direkt sein Hotel in Italien oder das Haus beim Ferienhausbesitzer in Dänemark reserviert hat, muss sich mit dem Recht des jeweiligen Landes auseinandersetzen.

Dazu gab es von der Bundesregierung folgenden Plan:_

Um die Folgen der Corona-Krise für Unternehmen abzufedern, hatte das Bundeskabinett Anfang April einen Gesetzentwurf beschlossen, der geltendes Verbraucherrecht außer Kraft setzt. Sollte das Gesetz so vom Bundestag verabschiedet werden, müssten die Kosten für entgangene Veranstaltungen oder Abo-Leistungen den Kunden vorerst nicht erstattet werden. Verbraucher sollen stattdessen Gutscheine akzeptieren, deren Wert sie sich erst nach Ende 2021 auszahlen lassen können.

ABER, die Festschreibung eines solchen Reisegutscheinsystems ist aktuell gegen europäisches Recht. Die hier einschlägige europäische Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015 legt in Artikel Art. 12 fest, dass alle für eine Pauschalreise getätigten Zahlungen voll zu erstatten sind. Der im Zuge dieser Richtlinie seitens des deutschen Gesetzgebers beschlossene § 651h BGB verhält sich hierzu konform. In § 651h Abs. 5 BGB steht: „Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.“

Die EU-Kommission hat am 23.04.2020 jedoch das Vorhaben der Bundesregierung abgeschmettert. Die Idee der Reisegutscheine hätte eine Änderung des europäischen Reiserechts nach sich gezogen. Das ist offensichtlich in Brüssel aber nicht gewollt. „Alle Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nationale Entscheidungen im Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht stehen“, betonte jetzt nochmals EU-Justizkommissar Didier Reynders. Und das heißt: Geld zurück. Man habe die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis genommen, heißt es aus dem Justizministerium in Berlin. Die Bundesregierung werde sich aber für eine europarechtskonforme Gutscheinlösung einsetzen.

Update 08.07.2020

Viele Reiseveranstalter wollten den Reisenden einen Gutschein anbieten. Einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung hat der Bundestag in der 27. KW nun zugestimmt. Danach dürfen Reiseveranstalter ihren Kundinnen und Kunden für ausgefallene Reisen künftig auch Gutscheine statt einer Rückerstattung anbieten. Passagiere, die vor dem 8. März 2020 eine Pauschalreise gebucht haben, können freiwillig einen Gutschein erhalten, der durch den Staat abgesichert ist. Sollte der Reiseveranstalter dann insolvent sein, übernimmt der Staat die Kosten für die abgesagte Reise.

Mit dieser Lösung sind Passagiere mit Gutschein aber an eine erneute Buchung gebunden. Deshalb bleibt die Annahme eines Reisegutscheins auf Freiwilligenbasis. Passagiere können weiterhin selbst entscheiden, ob sie eine Rückerstattung oder einen Gutschein präferieren.  Die europäischen Passagierrechte bleiben somit erhalten.