Recht für Unternehmer: Hinweise zu drei besonderen Themen

Recht für Unternehmer: Hinweise zu drei besonderen Themen

1) Schwierigkeiten mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht der oder die Richtige für die ausgeschriebene Stelle im Unternehmen ist, erfolgt eine Absage. Aber Vorsicht: Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes will richtig Absagen gelernt sein. Es droht ein Verstoß gegen das AGG. Ziel dieses Gesetzes ist es, die als besonders schädlich identifizierten Benachteiligungen von Personen oder Personengruppen wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe (zum Beispiel Rasse, Geschlecht u.v.m.) zu verhindern oder zu beseitigen. Der Diskriminierungsschutz gilt natürlich auch für die Mitarbeiter im laufenden Beschäftigungsverhältnis. Bei Nichtbeachtung drohen dem Arbeitgeber Schadenersatz- und auch Entschädigungsansprüche des oder der Betroffenen.

2) Computernutzung im Büro: Privatnutzung von Internet und E-Mail auf betriebseigenen Rechnern

Das Problem hat nahezu jedes Unternehmen: Zahlreiche oder auch nur einzelne Mitarbeiter nutzen auf den betriebseigenen Rechnern während der Arbeitszeit oder in den Pausen das Internet oder schreiben private E-Mails. Was soll der Arbeitgeber / Unternehmer tun?

Ist eine stillschweigende Duldung sinnvoll?
Dürfen private E-Mails herausgefiltert werden?
Kann und darf die private Nutzung des Internets und die private E-Mail-Korrespondenz verboten werden?
Ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Trotz dieser oft praktizierten „Regelfälle“ kommt es aber immer auf die Beurteilung im Einzelfall an, so dass auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme!

Achtung: Im Zweifel und letztendlich hat hier der Geschäftsführer / Unternehmer alle getroffenen oder nicht getroffenen Maßnahmen zu verantworten, auch strafrechtlich!

3) Geschäfts-Korrespondenz: Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails

Seit Beginn des Jahres 2007 ist es vom Gesetzgeber klargestellt, dass auch geschäftliche E-Mails die so genannten „Pflichtangaben für Schriftverkehr“ enthalten müssen. Somit gelten für E-Mails dieselben Richtlinien wie für einen Firmenbriefbogen. Durch die Neuregelung wurden die entsprechenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches, des GmbH-Gesetzes, des Aktiengesetzes und des Genossenschaftsgesetzes geändert. Ärgerlich für das Unternehmen: Bei Nichtbeachtung drohen hier teure Abmahnungen! Für diese besonderen Themen ist oftmals eine individuelle Rechtsberatung sinnvoll!

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